Wann sollte eine Praxisbewertung durchgeführt werden?
Als Mediziner:in suchen Sie vielleicht nach Möglichkeiten, den aktuellen und zukünftigen Wert Ihrer Arztpraxis zu bewerten. Das Wissen um den Wert Ihrer Praxis kann Ihnen helfen, strategische Entscheidungen zu treffen, die sowohl Ihnen als auch Ihren Patienten zugute kommen. Es gibt viele Anlässe, zu denen eine Praxisbewertung sinnvoll ist:
- Praxisverkauf , -abgabe
- Praxisübernahme
- Wechsel bei Praxispartnern
- größere Investitionen
- Wechsel der Praxisform
In diesem Blogbeitrag werden wir drei der gängigsten Methoden zur Praxisbewertung erörtern: die Ärztekammer-Methode, die Ertragswertmethode und die modifizierte Ertragswertmethode.
Was Sie nicht brauchen
Ich möchte hier gleich zu Anfang mit einigen Mythen und Vereinfachungen bei der Praxisbewertung anfangen. Bei folgenden Methoden und Verfahren sollten Sie weder Geld noch Zeit investieren:
- Umsatzmultiplikator – meist 20% – 500% des Jahresumsatzes – Grundlage: Erfahrungswerte…
- Stuttgarter Verfahren (nur für Kapitalgesellschaften bedingt geeignet)
- Praxisbewertung als Mittelwert aus unterschiedlichen Bewertungen (was soll dabei herauskommen? Ich mische ein 5-Sterne-Menü mit der Currywurst und dem Döner???)
- 1 Jahresgewinn abzgl. Oberarztgehalt (welcher Gewinn? – Vor oder nach Steuer? – Welches Gehalt? Brutto, Netto, mit oder ohne Dienste)
Sie sehen, diese und viele andere selbst gebastelte – durchaus kompetent vorgetragene – Methoden braucht niemand zur Praxisbewertung!
Ärztekammermethode
Die „Ärztekammermethode“ oder „Bundesärztekammer(BÄK)-Methode)“ basiert auf einer Reihe von Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Praxisbewertung. Diese Richtlinien wurden immer wieder aktualisiert. Die erste 1963 veröffentlicht, danach 1987 verändert. Mit diesen Vorgaben führten die Ärztekammern bis 2008 die Praxisbewertung durch. In 2008 hat der BGH (BGH XII ZR 45/06 vom 6.2.2008) entschieden, von dieser Bewertungsmethode für Arztpraxen abzurücken. Außerdem stellte er die Legitimation der Ärztekammern in Frage, solche Bewertungen überhaupt durchzuführen.
Seit September 2008 haben die BÄK und die KBV „Hinweise zur Praxisbewertung“ im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht, danach richten sich noch heute die Bewertungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland.
Warum hat der BGH die Methode kritisiert? Das BGH sagt u.a.
„Die Feststellung des ideellen Wertes einer Praxis verlangt eine umfassende Würdigung sämtlicher wertbeeinflussender Fakten. Ein Durchschnittswert der Umsatzzahlen reicht nicht aus, ein so komplexes Gebilde zu bewerten oder dessen inneren Wert festzulegen.“
Weiter führt der BGH aus:
„Da sich jede Praxis von jeder anderen schon durch die Individualität des jeweiligen Praxisinhabers oder durch die Struktur der Einrichtung unterscheidet (siehe BGH-Rechtsprechung), kann eine fundierte Praxisbewertung nicht mit Faustformeln erfolgen. Eine exakte Bestimmung des Goodwills einer Praxis ist ohne Berücksichtigung aller individuellen Praxisbesonderheiten nicht durchführbar.„
Aktuell werden immer noch solche Bewertungen erstellt und an Mediziner:innen ausgehändigt. Sie berücksichtigen allerdings die wichtigsten Punkte bei Praxisbewertungen nicht, oder nur teilweise. Vor allem ist interessant, das die Stellungnahme eines Controllings-Professors der Universität Hohenheim ungefragt mit jeder Praxisbewertung ausgehändigt wird. Inhaltlich sehr allgemein gehalten…
FAZIT: Netter Stapel Papier, aber weder gerichtsfest noch auf moderner Rechtssprechung basierend – unbrauchbar
Ertragswertverfahren (Capitalized Earnings Method)
Die Ertragswertmethode basiert auf dem Einkommen einer Praxis. Bei dieser Methode werden die jährlichen Nettoeinnahmen aus der Patientenversorgung abzüglich der mit dem Betrieb einer erfolgreichen Praxis verbundenen Kosten, wie z. B. Mitarbeitergehälter und Miete, berücksichtigt. Das Ergebnis wird dann durch einen branchenspezifischen Satz geteilt.
Das für große Unternehmen entwickelte betriebswirtschaftliche Bewertungs-Verfahren stellt auf die nachhaltig erzielbaren Erträge eines Unternehmens ab, die nach Bereinigung um verschiedene Einflussfaktoren kapitalisiert den Gesamtwert eines Unternehmens darstellen.
Für Handels- oder Industrieunternehmen lassen sich damit im allgemeinen zutreffende Unternehmenswerte berechnen, wenngleich jeder Wertansatz durch unterschiedliche Aufbereitungen des Zahlenmaterials auch hier zu unterschiedlichen Werten führen kann.
In Industrieunternehmen oder im Handel liegen die Umsatzrenditen z.T. deutlich unter 1 %, selten über 4 – 5 %, in freiberuflichen Einrichtungen hingegen zwischen 30 % und durchaus 70 %. Eine Kapitalisierung nach dem klassischen Ertragswertverfahren führt daher für eine freiberufliche Einrichtung zu irrelevanten, viel zu hohen Werten, die niemand aufbringen würde.
Um das Ertragswertverfahren auch für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen nutzbar zu machen, wurde sie durch Einführung verschiedener Parameter „modifiziert“ (z.B. die Begrenzung des Abzinsungszeitraumes der zukünftigen Gewinne auf eine sogenannte Goodwill-Reichweite).
Der BGH verlangt für Freiberufliche Einrichtungen u.a. eine Begrenzung des Bewertungszeitraums. Hintergrund ist, dass ein abgebender Arzt zwar ein Unternehmen hinterlässt, das aber zu einem großen Teil zentriert auf seiner Person aufbaut. Somit verliert es mit der Zeit sehr schnell an Wert. Ein Industrieunternehmen (z. B. Siemens) ist nicht personenzentriert, somit wird der Unternehmenswert auch bei Wechsel des Inhabers erhalten.
FAZIT: Eine gute und nützliche Methode, die vor allem Steuerberater:innen sehr gerne einsetzen (weil sie mit dieser Methode andere Mandaten – richtigerweise – bewerten). Aber Achtung: Hier kommen in der Regel astronomische Zahlen zustande, bei denen jeder Kaufinteressent davonrennt… – unbrauchbar (für Praxen)
Modifizierte Ertragswertverfahren - Modified earned value method
Ich erspare Ihnen eine seitenlange Erklärung, sondern gehe speziell nur auf die (extrem wichtigen). Unterschiede zum normalen Ertragswertverfahren ein.
Das modifizierte Ertragswertverfahren nimmt zusätzliche Überlegungen hinzu, vor allem wird der Bewertungszeitraum begrenzt. Das führt dann zu deutlich realistischeren Werten.
Nur auf welcher Grundlage und welchen Zeitraum wird denn dieser Bewertungszeitraum verkürzt?
Der einfache, schnelle Verkäufer wird Ihnen hier sagen – Erfahrungswerte. Ich als Sachverständiger und Mitglied im BDSF sage Ihnen: quatsch, da gibt es keine Erfahrungswerte. Dieser Zeitraum muss selbstverständlich begrenzt werden, allerdings sollte auch diesem Faktor eine nachvollziehbare Berechnung zugrunde liegen.
Wenn beispielsweise in einem Gebiet ein schnelles Bevölkerungswachstum oder eine erhöhte Nachfrage nach bestimmten Arten von Gesundheitsleistungen zu verzeichnen ist, hat das Einfluss auf diesen Faktor. Liegt meine Praxis in einem Kaufkraftstarken oder eher -schwachen Gebiet? Ist die Bevölkerung eher jung oder alt? Wie hoch ist der potentielle Anteil privat Krankenversicherter?
Ganz einfach ausgedrückt, habe ich meine Praxis auf der gründen Wiese in Mecklenburg-Vorpommern oder in der Innenstadt von München ist das schon ein beträchtlicher Unterschied.
Das reine Ertragswertverfahren oder die Ärztekammermethode würde bei beiden Praxen den gleichen Wert ergeben. Erst mit Hinzunahme des Standorts kann eine validere Aussage zum Wert getroffen werden.
FAZIT: Die einzig sinnvolle Methode, der sog. „Goldstandard“ für die Bewertung von Praxen. In meinen Augen ist die Ergänzung durch den nachvollziehbar berechneten Faktor der Diamant an der Methode. Ich habe selbst lange gesucht, bis ich einen solchen Diamanten gefunden habe. Erst seit ich die Software von Rebmann Research einsetze, bin ich mit meinen Ergebnissen richtig zufrieden. In all meinen Praxisbewertungen ist der Rechenweg nachvollziehbar dargestellt. Nicht einfach verständlich, aber auf jeden Fall gerichtsfest. – einzig brauchbare Methode für Praxen
Aber sowas ist doch viel zu teuer...
Die Frage des Preises stellt sich bei so etwas natürlich immer. Und diese pauschal zu beantworten ist nicht einfach. Was ich aber sagen kann, es ist wesentlich günstiger als Sie denken. Durch den Einsatz moderner Software reduziert sich der Aufwand beträchtlich. Nutzen Sie dann noch Unternehmen – Online von der DATEV wird es noch einfacher (sprich günstiger) damit kann mir Ihr Steuerberater die Zahlen auf Knopfdruck einspielen.
Somit ist die Grundarbeit in wenigen Augenblicken erledigt. Natürlich muss ich noch Besonderheiten berücksichtigen. Aber wenn man für eine Investition mal eine kleine Bewertung für die Bank benötigt, ist das im Bereich zwischen 1.000 und 2.000 Euro leicht zu schaffen. Natürlich sind die Kosten steuerlich abzugsfähig!
Bei komplexeren Aufträgen mit mehreren Partnern und evtl. der Notwendigkeit einer Vor-Ort Besichtigung wird es sicherlich teuerer. Nur mal ganz ehrlich. Wenn Sie z. B. einen Gemeinschaftspraxisvertrag erstellen lassen sollte auch die Zahlengrundlage sauber und nicht anfechtbar sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Einblick in die Welt der Praxisbewertung geben. Neben anderen Themen, freue ich mich auch Ihnen hier weiterhelfen zu können.