Ziele des Zweitmeinungsverfahrens
Erstens soll Patienten ein rechtlicher Anspruch auf eine unabhängige Zweitmeinung zu den spezifischen geplanten Operationen im Rahmen der Richtlinie gewährt werden.
Zweitens sollen Patienten über ihr Recht informiert werden, eine unabhängige medizinische Meinung einzuholen, damit sie informierte Entscheidungen darüber treffen können, ob sie sich für die empfohlene Operation entscheiden oder alternative Behandlungsoptionen in Betracht ziehen möchten.
Drittens soll vermieden werden, dass unnötige medizinische Verfahren und Diagnosen im Zusammenhang mit geplanten Operationen durchgeführt werden.
Viertens sollen klare Standards festgelegt werden, um sicherzustellen, dass hochwertige Zweitmeinungen bereitgestellt werden.
Aufgaben der indikationsstellenden Ärzte
Informationen über Zweitmeinungsgebende Ärzte
a. | Arztname und Kontaktdaten |
b. | Fachgebietsbezeichnung |
c. | das betreffende Zweitmeinungsthema oder die Themen. |
Folgende planbare Eingriffe haben einen Rechtsanspruch für eine Zweitmeinung:
Berechnung und Dokumentation der im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen
88 200A | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation |
88 200B | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung |
88 200C | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie |
88 200D | Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Amputation bei Diabetischem Fußsyndrom (DFS) |
88 200E | Zweitmeinungsverfahren vor Implantation einer Knieendoprothese |
88 200F | Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule |
88 200G | Zweitmeinungsverfahren vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen |
88 200I | Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen zur Cholezystektomie |
Mögliche Vereinfachung
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nur für das Zweitmeinungsverfahren ermächtigt wurde oder
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im Quartal bei einem Patienten ausschließlich Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchführt und diese abrechnet oder
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die Kassenärztliche Vereinigung auf anderem Wege die fehlerfreie Identifikation der Zweitmeinungsleistungen garantieren kann,
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In diesen Fällen kann der Arzt auch den Schein/Fall mit folgenden Pseudo-Gebührenordnungspositionen kennzeichnen:
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88 200A
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Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation
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88 200B
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Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung
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88 200C
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Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie
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88 200D
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Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Amputation bei Diabetischem Fußsyndrom (DFS)
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88 200E
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Zweitmeinungsverfahren vor Implantation einer Knieendoprothese
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88 200F
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Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule
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88 200G
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Zweitmeinungsverfahren vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
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88 200I
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Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen zur Cholezystektomie
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Aktuelle Neuerung
Bisher konnte diese Ziffer nur einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Seit 1.7.2023 geht das bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite. Der ICD-10 Code der jeweiligen Indikation ist mit der Körperseite zusätzlich zu kennzeichnen.
Martin Werner-Böhm
Der Autor ist seit über 20 Jahren in der Beratung von Mediziner:innen tätig. Spezialgebiet ist die Optimierung von EBM Abrechnungen. Daneben ist er zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und verfügt über ein breites Spektrum an Erfahrung und Wissen rund um Praxen und Mediziner:innen. Durch die eigene Hausarztpraxis seiner Frau ergeben sich immer aktuelle Einblicke in den Praxisalltag.
