Zweitmeinungsverfahren: GOP 01645 korrekt abrechnen

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Ziele des Zweitmeinungsverfahrens

Die Ziele der G-BA-Richtlinie zu Zweitmeinungsverfahren sind klar und unkompliziert. 
Erstens soll Patienten ein rechtlicher Anspruch auf eine unabhängige Zweitmeinung zu den spezifischen geplanten Operationen im Rahmen der Richtlinie gewährt werden. 
Zweitens sollen Patienten über ihr Recht informiert werden, eine unabhängige medizinische Meinung einzuholen, damit sie informierte Entscheidungen darüber treffen können, ob sie sich für die empfohlene Operation entscheiden oder alternative Behandlungsoptionen in Betracht ziehen möchten. 

Drittens soll vermieden werden, dass unnötige medizinische Verfahren und Diagnosen im Zusammenhang mit geplanten Operationen durchgeführt werden. 
Viertens sollen klare Standards festgelegt werden, um sicherzustellen, dass hochwertige Zweitmeinungen bereitgestellt werden. 

Diese Richtlinien wurden sorgfältig entwickelt, um das Vertrauen von Patienten, die medizinische Verfahren benötigen, zu stärken und Transparenz und informierte Entscheidungsfindung im Gesundheitssystem zu fördern.
 

Aufgaben der indikationsstellenden Ärzte

Der indikationsstellende Arzt muss den Patienten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären. Die Aufklärung muss mündlich und verständlich erfolgen. Die Aufklärung über das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung hat in der Regel mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass der Patient die Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann.
Der Arzt hat den Patienten auf die Informationsangebote über geeignete Zweitmeiner hinzuweisen. Der Patient ist darüber zu informieren, dass die Zweitmeinung nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden kann, durch den/die der Eingriff durchgeführt werden soll. Es ist auf das durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veröffentlichte Patientenmerkblatt über das Zweitmeinungsverfahren hinzuweisen. Dem Patienten soll das Patientenmerkblatt auch in Textform zur Verfügung gestellt werden. Das Merkblatt mit Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme stellt der G-BA auf seiner Internetseite bereit (https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-01-24_G- BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren.pdf).
Der Patient ist auf sein Recht zur Überlassung von Abschriften von Befundunterlagen aus der Patientenakte, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Dem Patienten sind auf Wunsch die Befundunterlagen auszuhändigen. Die Kosten, die dem indikationsstellenden Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.

Informationen über Zweitmeinungsgebende Ärzte

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über die für das Zweitmeinungsverfahren gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Zweitmeiner. Die Informationen werden frei zugänglich auf regional oder überregional betriebenen Informationsplattformen zur Verfügung gestellt. Falls die Informationen über die Zweitmeiner ausschließlich auf überregionalen Informationsplattformen angeboten werden, müssen auf den landesbezogenen Informationsportalen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaften eindeutige Hinweise mit einer Verlinkung auf die überregionalen Angebote vorgehalten werden.
Die Informationen über Zweitmeiner müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
 
a. 
Arztname und Kontaktdaten
b. 
Fachgebietsbezeichnung
c. 
das betreffende Zweitmeinungsthema oder die Themen.
 
Die Informationen sind so aufzubereiten, dass Zweitmeiner von Patienten mindestens nach Namen, Fachgebieten, Eingriffen, Orten sowie Bundesländern oder KV-Bereichen gesucht werden können. Auch eine Kombinationssuche dieser Informationen soll ermöglicht werden.

Folgende planbare Eingriffe haben einen Rechtsanspruch für eine Zweitmeinung:

Berechnung und Dokumentation der im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen

Der Arzt rechnet die jeweils zutreffenden Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie die Gebührenordnungsposition für gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Zweitmeinungsverfahren ab. Der Arzt verwendet dabei die Gebührenordnungspositionen des EBM beziehungsweise die in seinem KV-Bereich gültigen regionalen Gebührenordnungspositionen, gegebenenfalls in modifizierter Form.
Erfolgt die ärztliche Zweitmeinung in einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä, so sind zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen die Gebührenordnungspositionen 01444 und 01450 berechnungsfähig. Die jeweiligen Abrechnungsvoraussetzungen gelten entsprechend.
Zusätzlich erfolgt eine indikationsspezifische Kennzeichnung dieser Gebührenordnungspositionen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
 
88 200A 
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation
88 200B 
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung
88 200C
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie
88 200D 
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Amputation bei Diabetischem Fußsyndrom (DFS)
88 200E 
Zweitmeinungsverfahren vor Implantation einer Knieendoprothese
88 200F 
Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule
88 200G 
Zweitmeinungsverfahren vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
88 200I 
Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen zur Cholezystektomie

Mögliche Vereinfachung

Für den Fall, dass der Arzt/ die Ärztin

– 
nur für das Zweitmeinungsverfahren ermächtigt wurde oder
– 
im Quartal bei einem Patienten ausschließlich Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchführt und diese abrechnet oder
– 
die Kassenärztliche Vereinigung auf anderem Wege die fehlerfreie Identifikation der Zweitmeinungsleistungen garantieren kann,
ist eine Vereinfachung möglich. 

In diesen Fällen kann der Arzt auch den Schein/Fall mit folgenden Pseudo-Gebührenordnungspositionen kennzeichnen:

88 200A 
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Mandeloperation
88 200B 
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Gebärmutterentfernung
88 200C 
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Schulterarthroskopie
88 200D 
Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Amputation bei Diabetischem Fußsyndrom (DFS)
88 200E 
Zweitmeinungsverfahren vor Implantation einer Knieendoprothese
88 200F 
Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule
88 200G 
Zweitmeinungsverfahren vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
88 200I 
Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen zur Cholezystektomie

Aktuelle Neuerung

Bisher konnte diese Ziffer nur einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Seit 1.7.2023 geht das bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite. Der ICD-10 Code der jeweiligen Indikation ist mit der Körperseite zusätzlich zu kennzeichnen.

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Martin Werner-Böhm

Der Autor ist seit über 20 Jahren in der Beratung von Mediziner:innen tätig. Spezialgebiet ist die Optimierung von EBM Abrechnungen. Daneben ist er zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und verfügt über ein breites Spektrum an Erfahrung und Wissen rund um Praxen und Mediziner:innen. Durch die eigene Hausarztpraxis seiner Frau ergeben sich immer aktuelle Einblicke in den Praxisalltag.

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Martin Werner-Böhm

Der Autor ist seit über 20 Jahren in der Beratung von Mediziner:innen tätig. Daneben ist er zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und verfügt über ein breites Spektrum an Erfahrung und Wissen rund um Praxen und Mediziner:innen. Durch die eigene Hausarztpraxis seiner Frau ergeben sich immer aktuelle Einblicke in den Praxisalltag.

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