Corona-Leistungen: Kennzeichnung ist weiterhin erforderlich

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Für die Kennzeichnung von Corona-Leistungen gilt seit 2020 ein Verfahren, das erneut verlängert wurde. Coronabezogene Leistungen werden weiterhin – teilweise zusätzlich – zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. Diese Leistungen müssen aber gekennzeichnet werden um eine Vergütung zu erhalten.

Long-COVID nicht inbegriffen

Um den erhöhten Behandlungsaufwand infolge von Corona zu erfassen und damit dieser von den Krankenkassen finanziert wird, ist es wichtig, dass Ärzte weiterhin die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentieren, an denen sie einen Patienten wegen des begründeten Verdachts oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandeln.

Es gilt zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen im Zusammenhang mit Long-COVID nicht mit der Ziffer 88240 kennzeichnen dürfen. Corona-Leistungen sind ausschließlich Leistungen zur Abklärung und Behandlung einer akuten Infektion.

 

EBM Ziffer 88240: Diese Leistungen werden vergütet:

Der Arzt dokumentiert die Ziffer 88240 an allen Tagen, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt. Dann bekommt er folgende Vergütung:

  • alle Leistungen, die er an diesen Tagen für den Patienten durchführt
  • die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
  • die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650 – 34,60 Euro), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
  • die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250 – 16,80 Euro), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.

Wichtig für die Abrechnung ist, dass der Arzt dazu die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentiert, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt.

Somit ergibt sich für die Praxen hier weiterhin die Möglichkeit, den Mehraufwand, der bei der Behandlung und Diagnostik von Covid-Infizierten bzw. Covid-Verdachtsfällen anfällt, etwas zu kompensieren.

Möchten Sie weitere Informationen und Tipps zur EBM-Abrechnung oder haben Fragen zu anderen Themen? Dann kontaktieren Sie uns jederzeit.

 

Martin Werner-Böhm
Martin Werner-Böhm

Der Autor ist seit über 20 Jahren in der Beratung von Mediziner:innen tätig. Daneben ist er zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und verfügt über ein breites Spektrum an Erfahrung und Wissen rund um Praxen und Mediziner:innen. Durch die eigene Hausarztpraxis seiner Frau ergeben sich immer aktuelle Einblicke in den Praxisalltag.

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