[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Kürzlich gab die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Weisung heraus, wonach Vertragsärzte als Arbeitgeber grundsätzlich von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind. Nun revidiert die BA ihre bisherige Auffassung. Somit können prinzipiell auch Vertragsärzte Kurzarbeitergeld beantragen; Kliniken bleiben weiterhin ausgeschlossen.
- In einer aktuell veröffentlichten neuen Anweisung werden nun auch Vertragsärzte in den Kreis der generell Anspruchsberechtigten einbezogen.
- Konkret stellt die BA klar, dass die mit dem sozialrechtlichen Schutzschirm vorgesehenen Ausgleichszahlungen „die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ausklammern“.
- Nur wenn das Betriebsrisiko „anderweitig aufgefangen wird“ (Schutzschirm), dürfe „der Arbeitgeber nicht von seiner Lohnfortzahlungspflicht durch Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden“.
- Was dies im Einzelfall heißt, wie also Kurzarbeitergeld auf den Rückgang privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Leistungsanteile in Vertragsarztpraxen ausgelegt wird, bleibt offen.
- Jedoch gesteht die BA nun die von der Ärzteschaft wiederholt geforderte Einzelfallprüfung zu.
- Weiter ausgenommen vom Kurzarbeitergeld bleiben Kliniken, die entsprechend COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz bis Ende 09/2020 Anspruch auf eine Ausgleichspauschale von täglich 560 € pro fehlendem Patienten (gegenüber Jahresdurchschnitt 2019) haben. Lediglich reine Privatkliniken, die keinen Anspruch auf den Ausgleich hätten, „können bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten“.
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