Neue EBM Leistungen

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Zum Start der neuen Corona-Warn-App am 16.6.2020 wurden neue EBM Leistungen aufgenommen, um den Abstrich und die Laboruntersuchung abzurechnen. Ärzte können die neuen Leistungen im EBM ab sofort bei Versicherten abrechnen, die nach einem Corona Warnhinweis der App für einen Test in die Praxis kommen.

Zehn Euro für Abstrich nach Warnhinweis per App

EBM Leistungen Damit sich Personen, die einen solchen Warnhinweis erhalten, zur Testung auch an einen Vertragsarzt wenden können, haben KBV und GKV-Spitzenverband speziell dafür neue EBM Leistungen  aufgenommen. Danach erhalten Vertragsärzte für den Abstrich 10 Euro extrabudgetär, zuzüglich zur Versichertenpauschale.

Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 (91 Punkte/10 Euro). Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und zwar ausschließlich bei Versicherten, die sich infolge eines Warnhinweises der App testen lassen. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale.

Neue GOP für Laboruntersuchung nach Warnhinweis

Auch für die Laboruntersuchung infolge eines Warnhinweises durch die App gibt es neue EBM Leistungen. Laborärzte rechnen die GOP 32811 (39,40 Euro) für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 (14 Punkte/1,54 Euro) für die ärztliche Leistung ab. Mit der Pauschale 40101 (2,60 Euro) werden die Kosten für Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses erstattet.

Die neuen Gebührenordnungspositionen 02402, 32811, 12221 und 40101 können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Warn-App abgerechnet werden, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt direkt aufsucht.

Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition 02402 ist die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240, zum Beispiel einer Befundmitteilung, nicht zulässig.

Achtung: Wirtschaftlichkeitsbonus

Die neue Laborleistung ist in den Ziffernkranz der Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen mit gesetzlicher Meldepflicht) aufgenommen worden. In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragt haben, immer die Pseudo-GOP 32006 angeben, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird.

Überblick: Drei Testszenarien bei Corona

Bislang hatten Versicherte grundsätzlich nur Anspruch auf einen Test auf SARS-CoV-2, wenn sie COVID-19 assoziierte Symptome hatten, die auf eine Erkrankung hindeuten. Jetzt werden in bestimmten Fällen auch die Kosten für Tests bei Personen, die keine Symptome haben, übernommen. Dies sieht eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vor, die kürzlich in Kraft getreten ist. Im Detail ergeben sich nun drei mögliche Testszenarien für Vertragsärzte, die sich unter anderem in der Abrechnung und Dokumentation unterscheiden:


1.  Wie bisher: Kurativer Test, Patient hat Krankheitssymptom

Wendet sich eine Person mit Krankheitssymptomen an die Praxis, die auf eine Coronavirus-Infektion hinweisen, veranlasst der Vertragsarzt eine Laboruntersuchung. Mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gegen die Stimmen der Ärzteseite erfordert die Veranlassung der Testung nunmehr eine medizinische Begründung. Diese ist im Auftrag anzugeben. Dabei orientiert er sich an den Testkriterien des RKI.

  • Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt über den EBM, der Abstrich ist Teil der Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale. Der PCR-Test wird mit der GOP 32816 (59,00 Euro, ab 1. Juli 39,40 Euro) abgerechnet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
  • Mehr Infos: KBV-Themenseite Coronavirus

2. Neu: Test nach Risikobenachrichtigung durch Corona-Warn-App

Eine Person, die über die Corona-Warn-App die Information erhält, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte, kann sich an eine Vertragsarztpraxis wenden. Der Arzt veranlasst gegebenenfalls einen PCR-Test auf SARS-CoV-2.

  • Abrechnung: Der Abstrich wird mit 10 Euro (GOP 02402) vergütet, hinzu kommt die Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale.
    Laborärzte rechnen die GOP 32811 (39,40 Euro) und die GOP 12221 (1,54 Euro) sowie die Kostenpauschale 40101 (2,60 Euro) ab.
  • Kodierung: Als Kode gibt der Arzt bei der Abstrichentnahme den Kode U99.0! G – Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 – zusammen mit dem ICD-Kode Z11 G – Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten – an.
    Die weitere Kodierung ist vom Testergebnis abhängig. Bei negativem Testergebnis bleibt die genannte Kodierung erhalten. Bei positivem Testergebnis ist wie gehabt U07.1.G – COVID-19, Virus nachgewiesen zusammen mit Z22.8 G – Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten zu kodieren. Zusätzlich kann Z20.8 G – Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten – angegeben werden, um abzubilden, dass es sich um eine Kontaktperson handelt.
  • AU-Bescheinigung: Der Nutzer erhält mit der Warnung „erhöhtes Risiko“ die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren. Ob er sich in Quarantäne begeben muss, legt das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung trifft der behandelnde Arzt.

3. Neu: Reihentestungen in Schulen, Altenheimen etc.

Durch die neue Rechtsverordnung des BMG sind auch Reihentests in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen möglich, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden.

Ob so ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Der öffentliche Gesundheitsdienst hat dabei die Möglichkeit, Vertragsärzte mit der Abstrichentnahme und der Laboruntersuchung zu beauftragen. Ohne eine Beauftragung dürfen diese Untersuchungen nicht durchgeführt werden.

Entsprechende Details, auch zur Abrechnung, werden derzeit noch zwischen den beteiligten Verbänden festgelegt.


Details zur neuen Regelung finden Sie auch unter https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2020_06_15_BA_500_BeeG_FinE_Teil_A_B_Corona_Warn_App.pdf

Wie können Sie die Abrechnung in Ihrer Praxis verbessern und Einnahmen steigern aber auch Regresse vermeiden? Sprechen Sie uns gerne an: Kontakt

Wie wird der EBM berechnet?

Für nähere Informationen lesen Sie unsere Seite EBM-Abrechnung.

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Martin Werner-Böhm
Martin Werner-Böhm

Der Autor ist seit über 20 Jahren in der Beratung von Mediziner:innen tätig. Daneben ist er zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen und verfügt über ein breites Spektrum an Erfahrung und Wissen rund um Praxen und Mediziner:innen. Durch die eigene Hausarztpraxis seiner Frau ergeben sich immer aktuelle Einblicke in den Praxisalltag.

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